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für ihr Labor

Allgemeine Geschäftsbedingungen Landgraf Laborsysteme GmbH


1. Allgemeines
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht an. Nebenabreden müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Es findet ausschließlich das deutsche Recht und der deutsche Text Anwendung. Erfüllungsort ist Hannover. Gerichtsstand, auch in Wechselsachen, ist Hannover.

Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der von uns angebotenen Waren bleiben vorbehalten.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn Sie von uns bestätigt wurden.

4. Gefahr, Lieferbedingungen, Nichtabnahme
Bei Versand geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Haus verläßt. Lieferungen erfolgen ausschließlich ab Haus, Verpackung und Versicherung ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verpackungen irgendwelcher Art nehmen wir im Rahmen der für uns geltenden Vorschriften zurück. Kosten für Verpackungs-Rücksendungen können wir nicht übernehmen, Teillieferungen sind zulässig.  Bei Annahmeverzug können wir die Lieferwaren auf Kosten des Kunden anderweitig veräußern oder Schadenersatz verlangen.

5. Lieferfristen
Von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen können sich verlängern im Fall von höherer Gewalt oder Nichtbelieferung von Vorlieferanten. Haftung im Verzugsfall übernehmen wir nur bei nachgewiesener, von uns verursachter grober Fahrlässigkeit.

6. Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen, die nach Angaben des Kunden, Zeichnungen oder Mustern hergestellt werden, können nicht zurückgenommen werden.  Sonderanfertigungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Überstücke in angemessenen Verhältnis (bis 15% der vereinbarten Menge) müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden, sofern nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde.

Der Besteller haftet uns dafür, daß nach seinen Angaben gefertigte Erzeugnisse Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzen. Alle uns entstehenden Schäden hieraus hat der Kunde zu ersetzen.

7. Zahlungsbedingungen, Preise, Zahlungsverzug
Wir berechnen die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk bei sofortiger Zahlung, sofern keine besondere Bedingungen vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, alle uns entstehenden Kosten sowie die Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes dem Kunden in Rechnung zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Soweit die Ware vom Käufer weiter veräußert oder verarbeitet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zusehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

Falls bei Lieferungen ins Ausland der o.g Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch die Lieferung der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechte oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

 

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